Das Gesetz kennt drei Formen des ehelichen Güterstandes:
Der Güterstand regelt, wem das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen gehört, wer es verwaltet und wer für Schulden haftet.
Die Form des Güterstandes kann - etwa durch einen Ehevertrag - bereits vor der Eheschließung, aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt während der Ehe, vereinbart werden.
Außerdem ist eine Änderung zu jeder Zeit möglich.
1. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Wird vor der Heirat kein notarieller Ehevertrag geschlossen, so leben die Ehepartner automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Eheleuten der Fall.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die jeweils eigenen Vermögen von Mann und Frau getrennt bleiben. Somit J verwaltet jeder Ehepartner esein vermögen selbst und zieht auch den Nutzen daraus. Keiner der Eheleute haftet für die jeweiligen Schulden des anderen.
Eine gemeinsame Haftung für Schulden ergibt sich nur für die auch gemeinsam aufgenommenen Schulden.
Ausnahmen von dem Verfügungsrecht über das eigene Vermögen sind aber dann gegeben, wenn st nur durch zwei Ausnahmen eingeschränkt.
Bei Ende des gesetzlichen Güterstandes, z.B. durch Ehescheidung, findet der sog. Zugewinnausgelich statt. Hier werden sowohl Anfangs- und Endvermögens bei jedem Ehegatten ermittelt. Der Ehepartner, welcher den höheren Zugewinn während der Ehezeit erwirtschaftet hat, muss hälftig den Überschuss an seinen Ehepartner auszahlen.
2. Die Gütertrennung
Vereinbaren die Eheleute Gütertrennung, sind sowohl das vor der Ehe als auch das während der Ehe erworbene Vermögen vollständig getrennt.
Jeder verwaltet sein Vermögen allein, ohne jegliche Verfügungsbeschränkung.
An allem, was der andere auch während der Ehe erwirbt, hat er keinen Anteil, auch bei einer Scheidung nicht.
Die Gütertrennung muss durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden.
Da die Gütertrennung eine sehr einschneidende Wirkung hat, sollte sich jeder vor Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages eingehend beraten lassen.
3. Die Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen beider Ehepartner - das vor der Ehe und auch das während der Ehe erworbene - grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum.
Hierüber können auch nur beide Ehepartner zusammen verfügen.
So wie die Ehepartner gemeinsam das Vermögen verwalten, so haften die Eheleute auch gemeinsam für alle Schulden
Allerdings gibt es bei diesem Güterstand einen sogenannten Haftungsausschluss, und zwar in den folgenden Fällen:
Auch die Gütergemeinschaft muss durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden.