Der Unterhaltspflichtige kann sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben.
Vorliegend hatten sich die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich auf die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts verständigt.
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