Eine mit dem Kindeswohl einhergehende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraus. Dabei muss zwischen die Eltern insgesamt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus.
Fehlt es an einer für die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausreichend tragfähigen sozialen Beziehung und einer ausreichenden Verständigungsbasis zwischen den Eltern, kann die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes widersprechen. Die Unterschiedlichkeit der Lebenswelten der Kindeseltern kann zum Fehlen solchen tragfähigen sozialen Beziehung beitragen.
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