Der Kindesunterhalt
Seit 1. Januar 2008 gelten neue Regelungen zum Unterhaltsrecht und zum Betreuungsrecht. Kinder haben danach immer Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten.
Kinder haben ein Recht auf Unterhalt von beiden Eltern!
Sofern Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, haben sie ein Recht auf Kindesunterhalt §1602 Absatz 1 BGB durch ihre Eltern. Dieser Unterhalt an die minderjährigen und/oder volljährigen Kinder wird in der Regel von den leiblichen Eltern gezahlt. Er setzt sich aus Barunterhalt und Naturalunterhalt zusammen.
Naturalunterhalt leistet der Elternteil bei dem das Kind lebt, durch kochen, seine Betreuung usw. , diese Regelung ändert sich mit der Volljährigkeit.
Der Barunterhalt wird berechnet nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und am Bedarf des Kindes, Es gibt auch hier als Richtschnur für die Festsetzung des Unterhalts in den verschiedenen Einkommensstufen eine Düsseldorfer Tabelle.
Der Trennungsunterhalt
Es handelt sich um den Anspruch, den der Ehepartner während der Trennung, aber noch vor Rechtskraft der Scheidung dem anderen zu gewähren hat. Die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs unterscheidet sich vom Ehegattenunterhalt, sie beasiert auf anderen
Der Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt ist der Unterhaltsanspruch, der dem Ehegatten nach der Scheidung zustehen kann.