Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten (verheiratet, kein eigenes Erwerbseinkommen) besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, ein eigenes Altersvorsorgevermögen zu bilden.
Soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten allerdings nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, gilt dieser Grundsatz nicht. Dafür trägt der unterhaltsverpflichtete die Darlegungs und gegebenenfalls die Beweislast. Eine unzureichende Altersversorgung ist dann gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine Altersversorgung verfügt, die den Maßstäben zum Elternunterhalt entspricht.
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