Rechtsanwältin

Martin-Zacharias
Rechtsanwalt für Familien- und
Gesellschaftsrecht

21. Juli 2014 (AZ: 9 WF 49/14)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken: Mutter verzichtet auf Unterhalt für ihr Kind – Sohn hat rückwirkend keinen Anspruch auf Unterhalt

Saarländisches OLG Saarbrücken: Mutter verzichtet auf Unterhalt für ihr Kind – Sohn hat rückwirkend keinen Anspruch auf Unterhalt

Verlangt die Mutter keine Unterhaltszahlungen vom biologischen Vater ihres Kindes, so hat diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Ansprüche des Kindes: Fordert dieses später rückwirkend Unterhaltszahlungen, kann der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit erloschen sein.

Verlangt die Mutter keine Unterhaltszahlungen vom biologischen Vater ihres Kindes, so hat diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Ansprüche des Kindes: Fordert dieses später rückwirkend Unterhaltszahlungen, kann der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit erloschen sein.

Der junge Mann, Jahrgang 1988, forderte von seinem Vater rückwirkend Unterhaltszahlungen. Der Mann hatte von Geburt an im Haushalt seiner Mutter gelebt. 2012 starb deren Ehemann. Bald darauf klärte sie ihren Sohn darüber auf, wer sein biologischer Vater ist. Dieser erkannte die Vaterschaft auch an.

Der Sohn argumentierte, er sei unverschuldet daran gehindert worden, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Sein Vater hielt dagegen, dass der Sohn keinen Anspruch habe, da man davon ausgehen müsse, dass er vom Ehemann seiner Mutter unterhalten worden sei oder Sozialleistungen bezogen habe. Darüber hinaus seien Unterhaltsansprüche erloschen. Maßgeblich sei dafür auch, dass die Mutter und ihr Ehemann keinen Kindesunterhalt verlangt hätten.

Vor Gericht hatte der Sohn keinen Erfolg. Zwar könne er grundsätzlich rückständigen Unterhalt geltend machen, so das Gericht. Seine Unterhaltsansprüche seien jedoch, was den Minderjährigenunterhalt betreffe, erloschen.

Ein Recht sei dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht habe, obwohl er es gekonnt hätte, erläuterten die Richter. Der Unterhaltsverpflichtete habe sich entsprechend darauf einrichten dürfen. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Mutter oder der Sohn selbst die Ansprüche nicht geltend gemacht hätten. Der Sohn müsse sich nämlich für die Zeit bis zur Volljährigkeit die Handlungen seiner Mutter, die seine Rechtspositionen betrafen, zurechnen lassen. Sie sei als alleinige gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen verantwortlich gewesen.

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Az 12 UF 225/14, Beschluss vom 24.4.2015

OLG Hamm: Erstausbildung des unterhaltspflichtigen Elternteils

Das Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Erstausbildung tritt hinter dem Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhalts zurück, weil der Unterhaltsverpflichtete bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen hat.

Zudem ist der unterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seiner Schulausbildung und sonstigen beruflichen Erfahrung in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, de es ihm ermöglicht, sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt zu erwirtschaften.

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